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Statuten

Präambel | Aus den Statuten des KMV Bistum Basel

Singen und Musizieren sind hervorragende und unersetzliche Ausdrucksform feiernder Menschen. Die Sprache der Musik ist ein wesentliches und notwendiges Element von liturgisch-religiösen Feiern.
Deshalb sollen sich interessierte Frauen und Männer mit kirchlich gesinnten und kirchenmusikalisch geschulten Fachleuten zur Planung und Gestaltung von Gottesdiensten zusammentun und verantwortungsbewusst dafür sorgen, dass Wertvolles und Gültiges aus der kirchenmusikalischen Gegenwart und Vergangenheit in den Gottesdiensten zum Tragen kommt.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Organisation

Der Kirchenmusikverband Kanton Aargau (KMV Kt. AG) ist ein privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und hat seinen Sitz am Ort eines chargierten Vorstandsmitglieds.

Er steht grundsätzlich allen römisch-katholischen Kirchenchören im Kt. AG offen.

Der KMV Kt. AG ist die Dachorganisation der ihm angeschlossenen Kirchenchöre und regionalen Kreisverbände im Kt. AG.

Der KMV Kt. AG ist Mitglied des Kirchenmusikverbandes des Bistums Basel (KMV Bistum Basel) und des Schweizerischen Katholischen Kirchenmusikverbandes (SKMV).

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der KMV Kt. AG bezweckt die Förderung und Pflege der Kirchenmusik in ihrer ganzen Vielfalt auf der Grundlage der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils und der nachfolgenden Instruktionen, einschliesslich der Weisungen der Schweizerischen Bischofskonferenz.

Der KMV Kt. AG ist Bindeglied zwischen den Kreisverbänden, den Kirchenchören und dem KMV Bistum Basel. Er pflegt den Kontakt zu den ihm angeschlossenen Kirchenchören und nach Bedarf mit den Kreisverbänden und deren Mitglieds-Chören. Er organisiert Weiterbildungsanlässe und andere Aktivitäten.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Pflichten

Mitglieder sind:

  • die angeschlossenen regionalen Kreisverbände
  • die angeschlossenen Kirchenchöre aus Regionen ohne aktive Kreisverbände

Den Mitgliedern obliegt:

  • die gemeinsamen Bestrebungen und Aufgaben zu unterstützen
  • die administrativen Arbeiten (z.B. Mutationen wie Mitgliederzahlen, Wechsel im Vorstand, Adressänderungen) dem KMV Kt. AG zeitnah zu melden
  • die Teilnahme mit einer Delegation an der jährlichen Delegiertenversammlung (DV)
  • Weiterbildungsangebote zu berücksichtigen
  • den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten

 

§ 4 Organisation

Die Organe des Verbandes sind:

  • die Delegiertenversammlung (DV)
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

 

§ 5 Delegiertenversammlung (DV)

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich, in der Regel im Frühjahr, statt. Sie wird vom Vorstand einberufen, der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dazu einlädt. Die DV ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Der Einladung ist eine Traktandenliste beizulegen.

Pro Kreisverband nehmen in der Regel zwei Bevollmächtigte teil. Jeder Kreisverband hat so viele Stimmen, wie Kirchenchöre in jenem organisiert sind. Die angeschlossenen Kirchenchöre haben je eine Stimme und sind durch mindestens einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte vertreten. Stellvertretungen sind ausgeschlossen. Zu Beginn der Versammlung werden bei Bedarf Stimmkarten verteilt.

Die Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme, unabhängig davon, ob sie auch einem Kreisverband oder einem angeschlossenen Kirchenchor angehören.

An der DV können weitere Personen aus einem Kreisverband und den Kirchenchören mit beratender Stimme teilnehmen und Gäste dazu eingeladen werden.

Die Geschäfte der DV sind:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidiums für eine Amtszeit von vier Jahren
  • Wahl von zwei Personen (Rechnungs-Kontrollstelle) für eine Amtszeit von vier Jahren
  • Entgegennahme und Genehmigung des Kassen- und Revisorenberichts
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge für die Kreisverbände und die Kirchenchöre
  • Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
  • Genehmigung von Anträgen
  • Verschiedenes
  • Ort, Datum und Zeit der nächsten DV

Anträge zuhanden der DV sind spätestens 5 Tage vor der DV an das Präsidium schriftlich mitzuteilen.

Eine ausserordentliche DV kann vom Vorstand nach eigenem Ermessen einberufen werden, oder wenn dies mindestens von zwei Kreisverbänden oder 10 Kirchenchören verlangt wird.

Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen abgehalten, müssen jedoch, auf Verlangen, von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim erfolgen. Für die Beschlussfassung ist das relative Mehr der Stimmen erforderlich. Bei Stimmenparität hat das Präsidium den Stichentscheid. Wählbar sind alle Personen.

 

§ 6 Vorstand und Kontrollstelle

Der Vorstand mit vierjähriger Amtszeit besteht aus 4 bis 7 Mitgliedern (Präsidium, Vizepräsident/in, Kassier/in, Aktuar/in und Beisitzer/in). Das Amt des Vizepräsidiums kann zusätzlich zu einem anderen Amt übernommen werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt das Präsidium gemeinsam mit dem Aktuariat.
Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin kann bei Abwesenheit des Präsidenten / der Präsidentin oder des Aktuars / der Aktuarin an deren Stelle unterzeichnen. Für das Rechnungswesen zeichnen Präsident/in und Kassier/in.

Die zwei Rechnungsrevisoren / -revisorinnen prüfen jährlich die Rechnung sowie den Vermögensausweis und legen einen Bericht an die DV zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vor. Die Termine für die Revision sind mit dem Kassier frühzeitig abzustimmen. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand KMV Kt. AG angehören.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Das Präsidium lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Es leitet die Sitzung, initiiert und organisiert die Verbandsaktivitäten. Es vertritt den Verband gegen aussen. Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin übernimmt bei Abwesenheit des Präsidiums dessen Aufgaben.

Der Kassier / die Kassiererin führt die Rechnung, verwaltet die Finanzen, zieht die Jahresbeiträge ein und erstellt die Jahresrechnung z.Hd. der DV und, in Abstimmung mit dem Vorstand, das Budget für das Folgejahr. Für das Rechnungsjahr gilt jeweils der 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Der Aktuar / die Aktuarin verfasst die Protokolle, unterstützt bei der Korrespondenz und führt das Mitgliederverzeichnis.

Die Vorstandsmitglieder sind für die Vorbereitung der Geschäfte der DV verantwortlich.

Eine Delegation des Vorstands nimmt an den Generalversammlungen des KMV Bistum Basel teil.

 


§ 8 Finanzen, Jahresbeiträge

Die Einnahmen bilden die Beiträge der Kreisverbände sowie die Beiträge der angeschlossenen Kirchenchöre. Die Beiträge werden von der Delegiertenversammlung (DV) festgelegt. Weitere Einnahmen sind Zuwendungen und Spenden. Ein Gesuch für einen Beitrag von der Landeskirche Kt. AG wird für Projekte den Aufwendungen entsprechend von Fall zu Fall gestellt.

Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Den Mitgliedern im Vorstand werden die Auslagen für den Besuch der Sitzungen und Vereinsanlässe aus der Verbandskasse vergütet.

 

Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom Juni 2021 und treten nach der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung (DV) und des KMV Bistum Basel in Kraft.

Eine Delegiertenversammlung (DV) kann mit Zweidrittelmehrheit die vorliegenden Statuten abändern. Eine Statutenänderung wird an der ordentlichen DV traktandiert und spätestens mit der Einladung den regionalen Kreisverbänden sowie den direkt angeschlossenen Kirchenchören und deren Delegierten (UV) zugestellt.

Die Auflösung des KMV Kt. AG kann von einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen an der DV beschlossen werden. Die Auflösung kann auch beschlossen werden, wenn der Vorstand innerhalb eines Jahres nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

Kreisverbände unterbreiten dem KMV Kt. AG ihre Statuten zur Kenntnisnahme.

Die Ehrung von Chormitgliedern, der Chorleiter/innen und Organisten / Organistinnen ist Sache der Kirchenchöre und der Kreisverbände.

 

Beschlossen an der DV vom März 2024